1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 3.1 Bst. e der Verfügung vom 26. März 2013 wie folgt geändert: "Die Innenräume dürfen nicht über Fenster und Türen belüftet werden. Weiter müssen die Fenster ab 21.00 Uhr geschlossen bleiben und die Türen (Vorder- und Hintertür) dürfen nicht zu Lüftungszwecken geöffnet werden." Im Übrigen wird der Rekurs von A.___ und B.___ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.