6.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Den Rekurrenten A.___ und B.___ sind bei vorliegendem Verfahrensausgang keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen. D.___ stellte keinen Antrag um ausseramtliche Entschädigung, weshalb darüber nicht zu befinden ist (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Entscheid