6. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP haben in Verwaltungsstreitigkeiten jene Beteiligten die Kosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Stehen sich in einem Verfahren private Verfahrensbeteiligte gegenüber, werden diese ohne Kostenbeteiligung der politischen Gemeinde für die Entschädigung der amtlichen Kosten herangezogen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 800 f.). Von den fünf materiellen Anträgen der Rekurrenten ist nur derjenige gutzuheissen, welcher als ergänzende Auflage auch die Schliessung der Hintertüre verlangt. Die Rekurrenten unterliegen somit im Wesentlichen. Die