ABl 1994, 2464). Der Antrag der Rekurrenten, bei einem Entzug des Patents gegenüber D.___ gleichzeitig das Patent für den Betrieb auf angemessene Dauer zu verweigern, liegt damit im Widerspruch zu Art. 12 Bst. a GWG und ist dementsprechend abzuweisen. Es kann daher auch offen gelassen werden, ob eine solche Anordnung überhaupt verhältnismässig wäre, wenn sie bereits im Voraus festgelegt würde, d.h. noch bevor die konkreten Verstösse, die zu einem allfälligen Patententzug geführt hätten, überhaupt bekannt sind.