4.2 Aus den Akten folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 12 Bst. a GWG auch bei einem Entzug des Gastwirtschaftspatents von D.___ für die E.___-Bar nicht erfüllt wären, da es dort noch nie zu einem Patententzug gekommen ist und es deshalb an dem gesetzlich vorausgesetzten Merkmal der Wiederholung fehlen würde. Zudem richtet sich Art. 12 Bst. a GWG nicht direkt gegen den jeweiligen Patentinhaber, sondern in erster Linie gegen den Liegenschaftseigentümer und/oder den Betreiber, soweit diese nicht selber Patentinhaber sind (Botschaft zum GWG: ABl 1994, 2464).