Bereits mit der ergänzenden baurechtlichen Verfügung vom 30. Oktober 2012 machte daher der Gemeinderat Z.___ der Betreiberin der E.___-Bar – wie auch später mit der jetzt angefochtenen Patentverfügung – die Auflage, die Türe (wobei gemäss den Erläuterungen des Gemeinderats Z.___ vom 9. September 2013 nur die Vordertüre gemeint war) nicht zu Lüftungszwecken zu öffnen. Die Auflage des Gemeinderats Z.___ erschien insofern notwendig, als damit verhindert werden sollte, dass Stimmen, Gelächter und Musik aus der E.___-Bar ins Freie dringen und so vorab am Abend und in der Nacht die Nachbarschaft stören.