Das von den Rekurrenten beantragte Schliessen der Hintertüre lässt sich sodann leicht realisieren und stellt keine schwere Freiheitsbeschränkung für den Rekursgegner dar. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist daher die Frage entscheidend, ob das Geschlossenhalten der Hintertüre erforderlich ist, um die Lärmemissionen der E.___-Bar auf ein für die Nachbarschaft erträgliches Mass zu reduzieren.