3.3 Das Schliessen der Türen ist eine geeignete Massnahme, um Lärmemissionen in der Umgebung einer Bar zu reduzieren. Bereits die Vorinstanz hat deshalb das Schliessen der zur G.___strasse hin gelegenen Vordertüre der E.___-Bar mit Auflage 3.1 Bst. e zweiter Satz der Patentverfügung angeordnet (vgl. Erläuterungen des Gemeinderats Z.___ vom 9. September 2013). Das von den Rekurrenten beantragte Schliessen der Hintertüre lässt sich sodann leicht realisieren und stellt keine schwere Freiheitsbeschränkung für den Rekursgegner dar.