3.2 Die Zulässigkeit von Auflagen und Betriebsvorschriften im Rahmen der Patenterteilung für die E.___-Bar ist unbestritten. Mit Blick auf die von den Rekurrenten beantragte Ergänzung der Auflage 3.1 Bst. e zweiter Satz der Patentverfügung um einen Zusatz, wonach neben der Vorder- auch die Hintertür nicht zu Lüftungszwecken geöffnet werden darf, stellt sich die Frage, ob dieser Zusatz – im Rahmen der Verhältnismässigkeit – notwendig ist. Die zusätzliche Auflage auch die Hintertür nicht zu Lüftungszwecken zu öffnen muss dabei ein geeignetes und über die bisherigen Auflagen hinaus erforderliches Mittel darstellen, um den im öffentlichen Interesse liegenden Lärmschutz der Nachbar-