3.1 Der Grundsatz, wonach staatliches Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf, gilt auch für Nebenbestimmungen – Auflagen und Bedingungen – einer Verfügung. Diese bedürfen entweder einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage oder müssen aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck oder öffentlichen Interesse hervorgehen. Eine besondere Bedeutung haben Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit Bewilligungen. Bewilligungen können besonders dann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, wenn sie ohne dieselben ganz verweigert werden könnten. Auch die Auflagen und Bedingungen müssen dabei mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art.