Nach Art. 9 GWG dürfen der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen. Zuständig für den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung und damit für die Patenterteilung ist die politische Gemeinde (Art. 6 GWG). 3. Die Rekurrenten bestreiten die Patenterteilung an den Rekursgegner durch den Gemeinderat Z.___ nicht, verlangen aber eine Verschärfung der Betriebsvorschriften für die E.___-Bar und der Rechtsfolgen für den Fall, dass die Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden.