2.2 Im Kanton St.Gallen ist die gastgewerbliche Tätigkeit gemäss GWG patentpflichtig, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird. Das Patent wird nach Art. 4 Bst. a GWG für einen Betrieb erteilt; es lautet auf den verantwortlichen Betriebsleiter und ist nicht übertragbar (Art. 5 GWG). Die Voraussetzungen für ein Patent für einen Betrieb sind in Art. 7 bis 9 GWG geregelt.