Staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit im Gastwirtschaftsbereich sind entsprechend auf das zwingend Nötige zu beschränken. Sie sind nur angezeigt, wenn sie zum Schutz der Polizeigüter - vorab öffentliche Gesundheit, Ruhe, Ordnung und Sicherheit - unumgänglich sind (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der BV von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, Bern 1999, S. 656 ff.; Botschaft zum GWG: ABl 1994, 2450 und 2454).