tes künftiges Verhalten der Gemeinde Z.___ verlangt werden sollte. Letzteres wäre nicht mit Rekurs gegen die Verfügung vom 26. März 2013 anfechtbar. Die Frage, welche dieser beiden Varianten die Rekurrenten mit ihrem Antrag 2 beabsichtigten, kann vorliegend allerdings offen gelassen werden, da auch ein auf eine solche zusätzliche Bestimmung in der Patentverfügung gerichteter Antrag, wie noch zu zeigen ist, abzuweisen wäre (vgl. hinten Ziffer 4). Auf den Antrag 2 ist in diesem Sinn einzutreten.