Soweit die Rekurrenten mit dem Antrag 1c verlangen, es sei dem Rekursgegner bei weiteren Verstössen ohne weitere Prüfung der Umstände und der Schwere der Verstösse das Patent zu entziehen, wäre auf Antrag 1c zwar einzutreten. Ein solcher Antrag wäre aber abzuweisen, da ein quasi automatischer Patententzug gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst.