Als blosse Absichtserklärung oder Warnung, dem Rekursgegner "bei weiteren Verstössen" irgendwann das Patent zu entziehen, würde die beantragte Ziffer 4.3 der Patentverfügung den Rekurrenten keinen Nutzen bringen, weshalb es auch bezüglich Antrag 1c an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. Insbesondere haben die Rekurrenten kein schutzwürdiges Interesse an einer reinen Drohung gegenüber dem Rekursgegner, solange mit einer solchen Drohung keine Rechtsverbindlichkeit einhergeht, d.h. die vorgängige Androhung für einen späteren Patententzug keine Voraussetzung darstellt. Auf den Antrag 1c ist daher nicht einzutreten.