Das oben Gesagte gilt grundsätzlich auch für den Antrag 1c der Rekurrenten. Eine nicht weiter konkretisierte Androhung, bei weiteren Verstössen das Patent zu entziehen, hat keinen eigentlichen Verfügungscharakter. Eine solche Androhung ist weder Voraussetzung für den Patententzug noch hat sie nach aussen gerichtete direkte Rechtswirkungen. Als blosse Absichtserklärung oder Warnung, dem Rekursgegner "bei weiteren Verstössen" irgendwann das Patent zu entziehen, würde die beantragte Ziffer 4.3 der Patentverfügung den Rekurrenten keinen Nutzen bringen, weshalb es auch bezüglich Antrag 1c an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt.