Die Ziffer 4.2 der Patentverfügung hat mit anderen Worten keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Rekursgegners. Dasselbe würde auch für die beantragte Ergänzung von Ziffer 4.2 gelten, wonach "insbesondere" auch Verstösse gegen die Betriebsvorschriften die Voraussetzungen der Patenterteilung dahin fallen lassen könnten. Da es sich bei den verfügten Betriebsvorschriften um Auflagen handelt, ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass Verstösse gegen diese Betriebsvorschriften die Voraussetzungen der Patenterteilung dahinfallen lassen können. Das gilt besonders für diejenigen Auflagen, die bereits im Baubewilligungsverfahren verfügt worden sind (vgl. Art. 9 GWG).