Die Vorinstanz wiederholte in Ziffer 4.2 der Patenverfügung nur die gesetzlichen Voraussetzungen des Patententzugs nach Art. 13 Abs. 2 GWG. Der Ziffer 4.2 der Patentverfügung fehlt es daher am typischen Verfügungscharakter eines Anfechtungsobjekts. Selbst wenn Ziffer 4.2 der Patentverfügung in einem Rekursverfahren aufgehoben würde oder von Anfang an nicht in die Verfügung aufgenommen worden wäre, bliebe Art. 13 Abs. 2 GWG weiterhin anwendbar. Die Ziffer 4.2 der Patentverfügung hat mit anderen Worten keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Rekursgegners.