21 Abs. 2 Bst. a GWG dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird. Soweit die von den Rekurrenten beantragten Auflagen und Bedingungen nicht an die Baute selber sondern an das Verhalten des Rekursgegners anknüpfen, indem etwa das Schliessen von Türen verlangt wird, ist daher auf den Rekurs einzutreten. 1.4 Einer näheren Prüfung bedarf der Antrag 1b der Rekurrenten, wonach Ziffer 4.2 Bst. a der Patentverfügung vom 26. März 2013 zu ergänzen sei mit dem Zusatz "insbesondere gegen die Betriebsvorschriften nach Ziffer 3 dieser Verfügung verstossen wird".