Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Lärmemissionen, die unmittelbar aus einem Fehlverhalten des Gastwirtschaftspatentinhabers resultieren, obwohl die Anlage als solche aus lärmrechtlicher Sicht unproblematisch wäre. Als Beispiel ist etwa eine übermässige Belästigung der Nachbarschaft durch Musik zu nennen, die aus bau- bzw. lärmrechtlicher Sicht nicht relevant wäre, wenn der Patentinhaber pflichtgemäss die Fenster geschlossen hätte. Trotz bewilligter Baute bzw. Zweckänderung obliegen dem Patentinhaber demnach auch weiterhin gewerberechtliche Verhaltenspflichten. So hat er etwa nach Art. 21 Abs. 1 GWG allgemein für Ordnung zu sorgen oder nach Art. 21 Abs. 2 Bst.