BauG erfasst sind – auch alle umweltrechtlich relevanten Änderungen von Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; abgekürzt USG). Primäre und sekundäre Lärmemissionen einer Anlage – etwa einer Gaststätte – sind daher grundsätzlich nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes im Bauverfahren zu beurteilen. Das Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1; abgekürzt