Seite 10/19 1.1 Die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes als Rekursinstanz ist nach Art. 43bis VRP i.V.m. Art. 21 Bst. f des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR) gegeben. Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung vom 26. März 2013 entsteht den Rekurrenten kein Nachteil (Art. 47 Abs. 3 VRP).