M. Mit Eingabe vom 30. September 2013 nahm der Rechtsvertreter der Rekurrenten zum Schreiben der Gemeinde vom 9. September 2013 Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, es sei vor dem Hintergrund der lärmempfindlichen Wohnnutzung in der Nachbarschaft der E.___-Bar nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz darauf beharre, dass sich die Formulierung, wonach die Türe nur zu Lüftungszwecken geöffnet werden dürfe, nur auf die Eingangstüre zur G.___strasse beziehe. Die E.___-Bar weise eine Hintertüre auf, von der ebenfalls Lärm nach aussen dringen könne. Davon betroffen sei insbesondere der Rekurrent B.___.