Seite 8/19 a. Am 3. September 2013 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements den Gemeinderat Z.___ auf, Ziffer 3.1 Bst. e letzter Halbsatz seiner Verfügung vom 26. März 2013 in Bezug auf die Türen näher zu erläutern. b. Mit Antwort vom 9. September 2013 führte der Gemeinderat Z.___ aus, die Formulierung, wonach die Türe nicht zu Lüftungszwecken geöffnet werden darf, beziehe sich einzig auf die Eingangstüre zur G.___strasse. Gleichzeitig reichte der Gemeinderat Z.___ dem Volkswirtschaftsdepartement das vollständige Baudossier zur Baubewilligung Nr. 81/211 ein.