− Auch wenn die beantragten Massnahmen [Anträge 1c und 2] im Gastwirtschaftsgesetz enthalten seien, müssten sie jeweils im konkreten Fall verfügt werden. Dies dränge sich aufgrund der in der Rekursbegründung ausführlich dargestellten Verhältnisse auf. − Den Rekurrenten sei von unangekündigten Kontrollen durch die Gemeinde Z.___ nichts bekannt. Diese Kontrollen wären aktenmässig zu belegen, insbesondere durch entsprechende Rapporte. Lägen keine solchen vor, oder seien die Kontrollen im Hinblick auf den gegebenen Problembetrieb ungenügend, sei auch Ziffer 3 des Antrags vollumfänglich zu schützen.