− Sowohl die Baubewilligung als auch das Gastwirtschaftspatent enthielten Verhaltenspflichten. Die Baubewilligung richte sich allein an die Grundeigentümer, die Auflagen im Gastwirtschaftspatent würden indessen den Patentinhaber betreffen. Die Rechtskraft der Baubewilligung bilde Voraussetzung für den Erlass des Gastwirtschaftspatents, hindere aber zusätzliche Auflagen gegenüber dem Patentinhaber nicht. Die Vorinstanz mache nicht geltend, die geforderten Massnahmen seien unzulässig oder unverhältnismässig.