− Die Vorinstanz bestreite nicht, dass die beiden Rekurrenten schon im Baubewilligungsverfahren für die E.___-Bar an der G.___strasse beteiligt waren. Das Baubewilligungsverfahren habe damit geendet, dass der Gemeinderat in der Baubewilligung vom 30. Oktober 2012 die Betriebsvorschriften in verschiedenen Punkten verschärft habe. Diese verschärften Betriebsvorschriften seien nun auch in das Gastwirtschaftspatent übernommen worden. Es sei offensichtlich, dass diese Auflagen im Patent zum Schutz der Nachbarn erlassen worden seien.