I. Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 nahm der Rechtsvertreter der Rekurrenten unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Juli 2013 wie folgt Stellung: − Es werde der Beizug der Akten im Baubewilligungsverfahren, auf welches sich die Vorinstanz berufe, als Beweismittel im vorliegenden Verfahren beantragt. Die von der Vorinstanz eingereichten Akten seien unvollständig.