− Die Gemeinde Z.___ habe bei Notwendigkeit bereits in der Vergangenheit unangekündigte Kontrollen angeordnet. Die Gemeinde künftig zu regelmässigen Kontrollen zu verpflichten sei unverhältnismässig. b. Der Eingabe legte die Vorinstanz u.a. die beiden rechtskräftigen Baubewilligungen vom 10. November 2011 und 30. Oktober 2012 bei. H. Am 8. Juli 2013 stellte das Volkswirtschaftsdepartement D.___ sowie dem Rechtsvertreter der Rekurrenten die Vernehmlassung der Gemeinde Z.___ vom 3. Juli 2013 zu und forderte die Rekurrenten zur Replik auf.