G. a. Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus: − Die Vorinstanz vertrete die Ansicht, dass das Rechtsmittel betreffend die Patenterteilung vom 26. März 2013 nur von D.___ selber aber nicht von Drittpersonen ergriffen werden könne. Die Mitteilungen (Kopien) gemäss Verteiler seien lediglich informativ erfolgt. − Die Auflagen/Betriebsvorschriften in der Verfügung vom 26. März 2013 seien Bestandteil der beiden Baubewilligungen vom 10. November 2011 und