Seite 5/19 könne. Nachdem der Patentinhaber bereits jetzt laufend gegen die Betriebsvorschriften verstosse, sei ihm in einer neuen Ziff. 4.3. anzudrohen, dass bei weiteren Verstössen das Patent entzogen werde. Die E.___-Bar sei von häufigen Wirtewechseln geprägt; die Wirte seien offenbar jeweils ausgewechselt worden, bevor es zu einem Patententzug gekommen sei. Aus Sicht der Rekurrenten seien trotzdem die Voraussetzungen von Art. 12 Bst. a GWG erfüllt.