− Bei der E.___-Bar handle es sich um einen Problembetrieb, weshalb weitere Massnahmen unumgänglich seien. Einerseits sei die angefochtene Verfügung zu ergänzen. Eine Klarstellung sei in Ziff. 3.1 Bst. e zweiter Satz bezüglich der vorhandenen Türen erforderlich; selbstverständlich sei nicht nur die Vordertüre, sondern auch die Hintertüre geschlossen zu halten. In Ziff. 4.2 Bst. a sei zu ergänzen, dass insbesondere der Verstoss gegen die Betriebsvorschriften nach Ziff. 3 der Verfügung zum Patententzug führen