Die in der Baubewilligung zu verfügenden Massnahmen sind die eine Seite. Daneben muss die Gemeinde eine klare und verbindliche Zusicherung abgeben, dass die verfügten Massnahmen auch engmaschig kontrolliert und überwacht werden und bei Verstössen sofort und nachhaltig eingeschritten wird. Es kann nicht angehen, dass die Anwohner, so wie das jetzt Gang und gäbe ist, sich mit der Polizei herumschlagen müssen und sich auf die Dauer den Ruf als Stänkerer und Querulanten einhandeln. Vielmehr hat die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Auflagen in der Baubewilligung und zum Vollzug des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt