Einen weiteren Höhepunkt stellen die Vorkommnisse vom 20. Juni 2012 dar. Ich verweise hier auf das Schreiben von B.___ vom 11. Juli 2012. Zu Recht beanstandet Herr B.___ in den handschriftlichen Notizen zum Strafantrag, dass der Vorfall lediglich als geringfügiges Vermögensdelikt eingestuft wird. Wer derart massiv Gewalt gegen Sachen anwendet, schreckt auch vor Gewalt gegen Personen nicht zurück. Herr B.___ fühlte sich zu Recht in dieser Situation massiv bedroht. Das Strafverfahren muss deshalb auf den Tatbestand der Drohung ausgeweitet werden.