" b. Ziff. 4.2 Bst. a) sei wie folgt zu formulieren: "a) die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften nach Ziff. 3 dieser Verfügung verstossen wird." c. Dem Patentinhaber sei unter Ziff. 4.3 (neu) anzudrohen, dass bei weiteren Verstössen das Patent entzogen wird. 2. Bei Entzug des Patentes gegenüber dem Patentinhaber sei gleichzeitig das Patent für den Betrieb auf angemessene Dauer zu verweigern. 3. Die Gemeinde habe sich zu regelmässigen, unangemeldeten Kontrollen zu verpflichten bzw. solche anzuordnen.