4. Vorbehalte 4.1 Die Patenterteilung erfolgt gestützt auf die zum Zeitpunkt der Erteilung aktuellen Verhältnisse. Der Patentinhaber ist verpflichtet, sämtliche Veränderungen, die einen Einfluss auf die Patenterteilung haben können, unaufgefordert mitzuteilen. 4.2 Das Patent kann entzogen werden, wenn a) die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b) im Betrieb Vorschriften der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt werden. (Art. 13 Abs. 2 GWG).