Die Innenräume dürfen nicht über die Fenster und Türen belüftet werden. Baugesuchstellerin und Grundeigentümer sind verpflichtet, die Fenster ab 21.00 Uhr geschlossen zu halten. Die Türe darf zu Lüftungszwecken nicht geöffnet werden. b) Betriebsvorschriften bzw. Öffnungszeiten (ersetzt die Öffnungszeiten gemäss Patent zur Ausübung gastgewerblicher Tätigkeit vom 2. Mai 2011): - von Dienstag bis Donnerstag, 19.00 Uhr – 24.00 Uhr; - Freitag und Samstag: 19.00 Uhr – 01.00 Uhr. c) Im Freien darf nicht gewirtet werden.