{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-11_2013-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=150&type=1563347022&cHash=23eba591a035aa25efbef18a45486f8e", "Checksum": "40104298a944a883b3512d3ac4b6d27f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:53", "Num": ["VD/G-13.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.11.2013 VD/G-13.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einer genaueren Betrachtung bedarf die Rekursberechtigung der Rekurrenten. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt voraus, dass die Rekurrenten mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen sind. Das schutzwürdige Interesse setzt mithin einen praktischen Nutzen voraus, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel den Rekurrenten in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation einträgt. \r\n\r\nDie Rekurrenten wohnen an der G.strasse und damit in unmittelbarer Nähe der E.-Bar. Die Rekurrenten sind daher als direkte Nachbarn durch die Verfügung vom 26. März 2013 unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen aktuell betroffen. Im Baubewilligungsverfahren für die E.-Bar wurden sie deshalb als Anstösser direkt per Bauanzeige über das geplante Vorhaben informiert. Sie sind daher auch im vorliegenden Verfahren (betreffend Gastwirtschaftspatent) zum Rekurs berechtigt.\r\n[...]\r\nWeiter verlangen die Rekurrenten mit dem Antrag 1c, es sei dem Patentinhaber unter einer neuen Ziffer 4.3 der Verfügung anzudrohen, dass bei weiteren Verstössen das Patent entzogen werde.\r\n\r\nEine nicht weiter konkretisierte Androhung, bei weiteren Verstössen das Patent zu entziehen, hat keinen eigentlichen Verfügungscharakter. Eine solche Androhung ist weder Voraussetzung für den Patententzug noch hat sie nach aussen gerichtete direkte Rechtswirkungen. Als blosse Absichtserklärung oder Warnung, dem Rekursgegner \"bei weiteren Verstössen\" irgendwann das Patent zu entziehen, würde die beantragte Ziffer 4.3 der Patentverfügung den Rekurrenten keinen Nutzen bringen, weshalb es bezüglich Antrag 1c an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. \r\n\r\nEiner näheren Betrachtung bedarf sodann auch der Antrag 3 der Rekurrenten, wonach sich die Gemeinde zu regelmässigen, unangekündigten Kontrollen zu verpflichten bzw. solche anzuordnen habe. Einer solchen Anordnung fehlt es an dem für eine Verfügung typischen Subordinationsverhältnis zwischen verfügender Behörde und Verfügungsadressat, müsste die Gemeinde diese Anordnung doch sich selber oder allenfalls der Polizei erteilen. Eine solche Selbstverpflichtung der Gemeinde stellt daher keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb die Gemeinde im Rahmen eines Rekursverfahrens auch nicht zur Aufnahme einer entsprechenden Anordnung in die Patentverfügung verpflichtet werden kann. 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Das schutzwürdige Interesse setzt mithin einen praktischen Nutzen voraus, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel den Rekurrenten in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation einträgt. \r\n\r\nDie Rekurrenten wohnen an der G.strasse und damit in unmittelbarer Nähe der E.-Bar. Die Rekurrenten sind daher als direkte Nachbarn durch die Verfügung vom 26. März 2013 unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen aktuell betroffen. Im Baubewilligungsverfahren für die E.-Bar wurden sie deshalb als Anstösser direkt per Bauanzeige über das geplante Vorhaben informiert. Sie sind daher auch im vorliegenden Verfahren (betreffend Gastwirtschaftspatent) zum Rekurs berechtigt.\r\n[...]\r\nWeiter verlangen die Rekurrenten mit dem Antrag 1c, es sei dem Patentinhaber unter einer neuen Ziffer 4.3 der Verfügung anzudrohen, dass bei weiteren Verstössen das Patent entzogen werde.\r\n\r\nEine nicht weiter konkretisierte Androhung, bei weiteren Verstössen das Patent zu entziehen, hat keinen eigentlichen Verfügungscharakter. Eine solche Androhung ist weder Voraussetzung für den Patententzug noch hat sie nach aussen gerichtete direkte Rechtswirkungen. Als blosse Absichtserklärung oder Warnung, dem Rekursgegner \"bei weiteren Verstössen\" irgendwann das Patent zu entziehen, würde die beantragte Ziffer 4.3 der Patentverfügung den Rekurrenten keinen Nutzen bringen, weshalb es bezüglich Antrag 1c an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. \r\n\r\nEiner näheren Betrachtung bedarf sodann auch der Antrag 3 der Rekurrenten, wonach sich die Gemeinde zu regelmässigen, unangekündigten Kontrollen zu verpflichten bzw. solche anzuordnen habe. Einer solchen Anordnung fehlt es an dem für eine Verfügung typischen Subordinationsverhältnis zwischen verfügender Behörde und Verfügungsadressat, müsste die Gemeinde diese Anordnung doch sich selber oder allenfalls der Polizei erteilen. Eine solche Selbstverpflichtung der Gemeinde stellt daher keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb die Gemeinde im Rahmen eines Rekursverfahrens auch nicht zur Aufnahme einer entsprechenden Anordnung in die Patentverfügung verpflichtet werden kann. Auf den Antrag 3 der Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.\n\nAusgenommen von diesem Grundsatz sind Lärmemissionen, die unmittelbar\naus einem Fehlverhalten des Gastwirtschaftspatentinhabers resultieren, obwohl die Anlage als solche aus lärmrechtlicher Sicht unproblematisch wäre. Als\nBeispiel ist etwa eine übermässige Belästigung der Nachbarschaft durch Musik\nzu nennen, die aus bau- bzw. lärmrechtlicher Sicht nicht relevant wäre, wenn\nder Patentinhaber pflichtgemäss die Fenster geschlossen hätte. Trotz bewilligter Baute bzw. Zweckänderung obliegen dem Patentinhaber demnach auch\nweiterhin gewerberechtliche Verhaltenspflichten. So hat er etwa nach Art. 21\nAbs. 1 GWG allgemein für Ordnung zu sorgen oder nach Art. 21 Abs. 2 Bst. a\nGWG dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird. Soweit die von den Rekurrenten beantragten Auflagen und Bedingungen nicht an die Baute selber sondern an das Verhalten des\nRekursgegners anknüpfen, indem etwa das Schliessen von Türen verlangt\nwird, ist daher auf den Rekurs einzutreten.\n\n1.4 Einer näheren Prüfung bedarf der Antrag 1b der Rekurrenten, wonach Ziffer 4.2 Bst. a der Patentverfügung vom 26. März 2013 zu ergänzen sei\nmit dem Zusatz \"insbesondere gegen die Betriebsvorschriften nach Ziffer 3\ndieser Verfügung verstossen wird\".\n\nDie Vorinstanz wiederholte in Ziffer 4.2 der Patenverfügung nur die gesetzlichen Voraussetzungen des Patententzugs nach Art. 13 Abs. 2 GWG. Der Ziffer\n4.2 der Patentverfügung fehlt es daher am typischen Verfügungscharakter eines Anfechtungsobjekts. Selbst wenn Ziffer 4.2 der Patentverfügung in einem\nRekursverfahren aufgehoben würde oder von Anfang an nicht in die Verfügung\naufgenommen worden wäre, bliebe Art. 13 Abs. 2 GWG weiterhin anwendbar.\nDie Ziffer 4.2 der Patentverfügung hat mit anderen Worten keine Auswirkungen\nauf die Rechtsstellung des Rekursgegners. Dasselbe würde auch für die beantragte Ergänzung von Ziffer 4.2 gelten, wonach \"insbesondere\" auch Verstösse\ngegen die Betriebsvorschriften die Voraussetzungen der Patenterteilung dahin\nfallen lassen könnten. Da es sich bei den verfügten Betriebsvorschriften um\nAuflagen handelt, ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass Verstösse gegen\ndiese Betriebsvorschriften die Voraussetzungen der Patenterteilung dahinfallen\nlassen können. Das gilt besonders für diejenigen Auflagen, die bereits im Baubewilligungsverfahren verfügt worden sind (vgl. Art. 9 GWG). Würde sich der\nRekursgegner nicht an die Betriebsvorschriften halten, könnte ein allfälliger Patententzug daher direkt gestützt auf das Gesetz angeordnet werden, ohne dass\ndie Vorinstanz diesen Umstand anlässlich der Patenterteilung vorweg ausdrücklich androhen müsste. Die Rekurrenten ziehen aus der beantragten Er-\n\nSeite 12/19\ngänzung somit keinen Vorteil, weshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht\nauf Antrag 1b einzutreten ist.\n\n1.5 Weiter verlangen die Rekurrenten mit dem Antrag 1c, es sei dem\nPatentinhaber unter einer neuen Ziffer 4.3 der Verfügung anzudrohen, dass bei\nweiteren Verstössen das Patent entzogen werde.\n\n"}