{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-11_2013-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=150&type=1563347022&cHash=23eba591a035aa25efbef18a45486f8e", "Checksum": "40104298a944a883b3512d3ac4b6d27f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:53", "Num": ["VD/G-13.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.11.2013 VD/G-13.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einer genaueren Betrachtung bedarf die Rekursberechtigung der Rekurrenten. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt voraus, dass die Rekurrenten mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen sind. Das schutzwürdige Interesse setzt mithin einen praktischen Nutzen voraus, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel den Rekurrenten in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation einträgt. \r\n\r\nDie Rekurrenten wohnen an der G.strasse und damit in unmittelbarer Nähe der E.-Bar. Die Rekurrenten sind daher als direkte Nachbarn durch die Verfügung vom 26. März 2013 unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen aktuell betroffen. Im Baubewilligungsverfahren für die E.-Bar wurden sie deshalb als Anstösser direkt per Bauanzeige über das geplante Vorhaben informiert. Sie sind daher auch im vorliegenden Verfahren (betreffend Gastwirtschaftspatent) zum Rekurs berechtigt.\r\n[...]\r\nWeiter verlangen die Rekurrenten mit dem Antrag 1c, es sei dem Patentinhaber unter einer neuen Ziffer 4.3 der Verfügung anzudrohen, dass bei weiteren Verstössen das Patent entzogen werde.\r\n\r\nEine nicht weiter konkretisierte Androhung, bei weiteren Verstössen das Patent zu entziehen, hat keinen eigentlichen Verfügungscharakter. Eine solche Androhung ist weder Voraussetzung für den Patententzug noch hat sie nach aussen gerichtete direkte Rechtswirkungen. Als blosse Absichtserklärung oder Warnung, dem Rekursgegner \"bei weiteren Verstössen\" irgendwann das Patent zu entziehen, würde die beantragte Ziffer 4.3 der Patentverfügung den Rekurrenten keinen Nutzen bringen, weshalb es bezüglich Antrag 1c an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. \r\n\r\nEiner näheren Betrachtung bedarf sodann auch der Antrag 3 der Rekurrenten, wonach sich die Gemeinde zu regelmässigen, unangekündigten Kontrollen zu verpflichten bzw. solche anzuordnen habe. Einer solchen Anordnung fehlt es an dem für eine Verfügung typischen Subordinationsverhältnis zwischen verfügender Behörde und Verfügungsadressat, müsste die Gemeinde diese Anordnung doch sich selber oder allenfalls der Polizei erteilen. Eine solche Selbstverpflichtung der Gemeinde stellt daher keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb die Gemeinde im Rahmen eines Rekursverfahrens auch nicht zur Aufnahme einer entsprechenden Anordnung in die Patentverfügung verpflichtet werden kann. Auf den Antrag 3 der Rekurrenten ist daher nicht einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:53", "Checksum": "2614bd06b2d031207cf4d2c24626304f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.11.2013 VD/G-13.11\nRegeste:\nEiner genaueren Betrachtung bedarf die Rekursberechtigung der Rekurrenten. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt voraus, dass die Rekurrenten mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen sind. Das schutzwürdige Interesse setzt mithin einen praktischen Nutzen voraus, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel den Rekurrenten in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation einträgt. \r\n\r\nDie Rekurrenten wohnen an der G.strasse und damit in unmittelbarer Nähe der E.-Bar. Die Rekurrenten sind daher als direkte Nachbarn durch die Verfügung vom 26. März 2013 unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen aktuell betroffen. Im Baubewilligungsverfahren für die E.-Bar wurden sie deshalb als Anstösser direkt per Bauanzeige über das geplante Vorhaben informiert. Sie sind daher auch im vorliegenden Verfahren (betreffend Gastwirtschaftspatent) zum Rekurs berechtigt.\r\n[...]\r\nWeiter verlangen die Rekurrenten mit dem Antrag 1c, es sei dem Patentinhaber unter einer neuen Ziffer 4.3 der Verfügung anzudrohen, dass bei weiteren Verstössen das Patent entzogen werde.\r\n\r\nEine nicht weiter konkretisierte Androhung, bei weiteren Verstössen das Patent zu entziehen, hat keinen eigentlichen Verfügungscharakter. Eine solche Androhung ist weder Voraussetzung für den Patententzug noch hat sie nach aussen gerichtete direkte Rechtswirkungen. Als blosse Absichtserklärung oder Warnung, dem Rekursgegner \"bei weiteren Verstössen\" irgendwann das Patent zu entziehen, würde die beantragte Ziffer 4.3 der Patentverfügung den Rekurrenten keinen Nutzen bringen, weshalb es bezüglich Antrag 1c an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. \r\n\r\nEiner näheren Betrachtung bedarf sodann auch der Antrag 3 der Rekurrenten, wonach sich die Gemeinde zu regelmässigen, unangekündigten Kontrollen zu verpflichten bzw. solche anzuordnen habe. Einer solchen Anordnung fehlt es an dem für eine Verfügung typischen Subordinationsverhältnis zwischen verfügender Behörde und Verfügungsadressat, müsste die Gemeinde diese Anordnung doch sich selber oder allenfalls der Polizei erteilen. Eine solche Selbstverpflichtung der Gemeinde stellt daher keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb die Gemeinde im Rahmen eines Rekursverfahrens auch nicht zur Aufnahme einer entsprechenden Anordnung in die Patentverfügung verpflichtet werden kann. Auf den Antrag 3 der Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.\n\n − Auch wenn die beantragten Massnahmen [Anträge 1c und 2] im Gastwirtschaftsgesetz enthalten seien, müssten sie jeweils im konkreten Fall verfügt werden. Dies dränge sich aufgrund der in der Rekursbegründung ausführlich dargestellten Verhältnisse auf.\n\n− Den Rekurrenten sei von unangekündigten Kontrollen durch die Gemeinde\nZ.___ nichts bekannt. Diese Kontrollen wären aktenmässig zu belegen,\ninsbesondere durch entsprechende Rapporte. Lägen keine solchen vor,\noder seien die Kontrollen im Hinblick auf den gegebenen Problembetrieb\nungenügend, sei auch Ziffer 3 des Antrags vollumfänglich zu schützen.\n\nJ. Am 26. Juli 2013 stellte das Volkswirtschaftsdepartement D.___ die\nStellungnahme der Rekurrenten vom 19. Juli 2013 zu und gab ihm nochmals\ndie Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\nK. Am 15. August 2013 ging dem Volkswirtschaftsdepartement D.___s\nStellungnahme zu, mit der er sinngemäss die Abweisung des Rekurses verlangt. Er führte dazu Folgendes aus:\n− Die Schliessungszeiten des neuen Patents seien im Vergleich zum alten\nPatent in etwa gleich geblieben und würden auch eingehalten, obwohl\ndadurch eine starke Benachteiligung bestehe gegenüber den beiden anderen Bars, die sich ebenfalls im Zentrum befänden. Es sei nicht leicht, dies\nden Gästen zu erklären, und führe auch dazu, dass diese gar nicht erst erschienen, da sie nicht verstehen würden, warum die E.___-Bar um 01.00\nUhr schliesse während 30 Meter weiter bis 02.30 Uhr geöffnet sei. Teilweise bewegten sich dann Gäste der anderen Bars von A nach B und hielten\nsich gegenüber der E.___-Bar auf, da die Bürgersteige dort überdacht seien. Mit der E.___-Bar habe dieses Verhalten nichts mehr zu tun, da die\nE.___-Bar dann bereits geschlossen habe.\n\n− Seit Jahren schon fände keine Bewirtung im Freien statt. Die Gäste würden\nzusätzlich darauf hingewiesen, keine Gläser zum Rauchen mit hinaus zu\nnehmen.\n\n− Er sei selbstverständlich an einer Vermeidung von Ruhe- und vor allem\nNachtruhestörungen interessiert, welche aber im Wesentlichen durch das\nNichtrauchergesetz zu Stande kämen. Dieses Problem sei gemäss Aussagen der Polizei Standard in allen Bars im Kanton, wo nicht mehr geraucht\nwerden dürfe. Schon vor drei Jahren habe er daher erfolglos einen Antrag\nauf Baugenehmigung eines Raucherzimmers gestellt. Ein solcher Raucherraum würde das Problem schlagartig lösen, da es dann keinen Grund mehr\ngäbe, den Gästen einen Aufenthalt vor der Tür zu erlauben.\n\nL.\n\nSeite 8/19\na. Am 3. September 2013 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements den Gemeinderat Z.___ auf, Ziffer 3.1 Bst. e letzter Halbsatz seiner Verfügung vom 26. März 2013 in Bezug auf die Türen näher zu erläutern.\n\n"}