{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-11_2013-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=150&type=1563347022&cHash=23eba591a035aa25efbef18a45486f8e", "Checksum": "40104298a944a883b3512d3ac4b6d27f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:53", "Num": ["VD/G-13.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.11.2013 VD/G-13.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einer genaueren Betrachtung bedarf die Rekursberechtigung der Rekurrenten. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt voraus, dass die Rekurrenten mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen sind. Das schutzwürdige Interesse setzt mithin einen praktischen Nutzen voraus, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel den Rekurrenten in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation einträgt. \r\n\r\nDie Rekurrenten wohnen an der G.strasse und damit in unmittelbarer Nähe der E.-Bar. Die Rekurrenten sind daher als direkte Nachbarn durch die Verfügung vom 26. März 2013 unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen aktuell betroffen. Im Baubewilligungsverfahren für die E.-Bar wurden sie deshalb als Anstösser direkt per Bauanzeige über das geplante Vorhaben informiert. Sie sind daher auch im vorliegenden Verfahren (betreffend Gastwirtschaftspatent) zum Rekurs berechtigt.\r\n[...]\r\nWeiter verlangen die Rekurrenten mit dem Antrag 1c, es sei dem Patentinhaber unter einer neuen Ziffer 4.3 der Verfügung anzudrohen, dass bei weiteren Verstössen das Patent entzogen werde.\r\n\r\nEine nicht weiter konkretisierte Androhung, bei weiteren Verstössen das Patent zu entziehen, hat keinen eigentlichen Verfügungscharakter. Eine solche Androhung ist weder Voraussetzung für den Patententzug noch hat sie nach aussen gerichtete direkte Rechtswirkungen. Als blosse Absichtserklärung oder Warnung, dem Rekursgegner \"bei weiteren Verstössen\" irgendwann das Patent zu entziehen, würde die beantragte Ziffer 4.3 der Patentverfügung den Rekurrenten keinen Nutzen bringen, weshalb es bezüglich Antrag 1c an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. \r\n\r\nEiner näheren Betrachtung bedarf sodann auch der Antrag 3 der Rekurrenten, wonach sich die Gemeinde zu regelmässigen, unangekündigten Kontrollen zu verpflichten bzw. solche anzuordnen habe. Einer solchen Anordnung fehlt es an dem für eine Verfügung typischen Subordinationsverhältnis zwischen verfügender Behörde und Verfügungsadressat, müsste die Gemeinde diese Anordnung doch sich selber oder allenfalls der Polizei erteilen. Eine solche Selbstverpflichtung der Gemeinde stellt daher keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb die Gemeinde im Rahmen eines Rekursverfahrens auch nicht zur Aufnahme einer entsprechenden Anordnung in die Patentverfügung verpflichtet werden kann. Auf den Antrag 3 der Rekurrenten ist daher nicht einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:53", "Checksum": "2614bd06b2d031207cf4d2c24626304f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.11.2013 VD/G-13.11\nRegeste:\nEiner genaueren Betrachtung bedarf die Rekursberechtigung der Rekurrenten. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt voraus, dass die Rekurrenten mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen sind. Das schutzwürdige Interesse setzt mithin einen praktischen Nutzen voraus, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel den Rekurrenten in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation einträgt. \r\n\r\nDie Rekurrenten wohnen an der G.strasse und damit in unmittelbarer Nähe der E.-Bar. Die Rekurrenten sind daher als direkte Nachbarn durch die Verfügung vom 26. März 2013 unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen aktuell betroffen. Im Baubewilligungsverfahren für die E.-Bar wurden sie deshalb als Anstösser direkt per Bauanzeige über das geplante Vorhaben informiert. Sie sind daher auch im vorliegenden Verfahren (betreffend Gastwirtschaftspatent) zum Rekurs berechtigt.\r\n[...]\r\nWeiter verlangen die Rekurrenten mit dem Antrag 1c, es sei dem Patentinhaber unter einer neuen Ziffer 4.3 der Verfügung anzudrohen, dass bei weiteren Verstössen das Patent entzogen werde.\r\n\r\nEine nicht weiter konkretisierte Androhung, bei weiteren Verstössen das Patent zu entziehen, hat keinen eigentlichen Verfügungscharakter. Eine solche Androhung ist weder Voraussetzung für den Patententzug noch hat sie nach aussen gerichtete direkte Rechtswirkungen. Als blosse Absichtserklärung oder Warnung, dem Rekursgegner \"bei weiteren Verstössen\" irgendwann das Patent zu entziehen, würde die beantragte Ziffer 4.3 der Patentverfügung den Rekurrenten keinen Nutzen bringen, weshalb es bezüglich Antrag 1c an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. \r\n\r\nEiner näheren Betrachtung bedarf sodann auch der Antrag 3 der Rekurrenten, wonach sich die Gemeinde zu regelmässigen, unangekündigten Kontrollen zu verpflichten bzw. solche anzuordnen habe. Einer solchen Anordnung fehlt es an dem für eine Verfügung typischen Subordinationsverhältnis zwischen verfügender Behörde und Verfügungsadressat, müsste die Gemeinde diese Anordnung doch sich selber oder allenfalls der Polizei erteilen. Eine solche Selbstverpflichtung der Gemeinde stellt daher keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb die Gemeinde im Rahmen eines Rekursverfahrens auch nicht zur Aufnahme einer entsprechenden Anordnung in die Patentverfügung verpflichtet werden kann. Auf den Antrag 3 der Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.\n\n− Die Baubewilligung vom 30. Oktober 2012 sei seit längerer Zeit rechtskräftig. Die dort verfügten Betriebsvorschriften seien in das vorliegend angefochtene Patent übernommen worden, gälten aber bereits heute schon\nvollumfänglich. Der Patentinhaber D.___ halte sich überhaupt nicht an die\nAuflagen. In der Nacht vom 9./10. Mai 2013 sei die Bar erneut wieder viel\nzu lange offen gewesen. Bis 1.00 Uhr seien Gäste auf Hockern unmittelbar\nneben der Eingangstüre gesessen. Nachher hätten sie sich im Innern des\nLokals aufgehalten. Gegen 2.00 Uhr seien weitere Gäste gekommen. Der\nSchriftzug \"OPEN\" habe bis 2.20 Uhr geblinkt, als der Wirt oder seine Vertreterin das Lokal verlassen habe. Einige Gäste hätten sich aber noch bis\n3.00 Uhr bei brennendem Aussenlicht neben dem Lokal unterhalten. Einzig\nder Lärmpegel sei während der ganzen Nacht etwas niedriger als früher\ngewesen. Auch in der Nacht vom 11./12. Mai 2013 sei die E.___-Bar bis\nmorgens 3.00 Uhr geöffnet gewesen, verbunden mit der entsprechenden\nNachtruhestörung. Nachdem das Patent noch nicht rechtskräftig sei, könne\nwohl ausgeschlossen werden, dass die Schliessungszeit für einen Anlass\nverkürzt worden sei. Diese Vorfälle stellten eine krasse Verletzung der verfügten Betriebsvorschriften dar. D.___ als Patentinhaber sei offensichtlich\nnicht in der Lage, sich an die Betriebsvorschriften zu halten. Weder seien\ndie Öffnungszeiten beachtet noch das Verbot eingehalten worden, im\nFreien zu wirten. Zudem sei auch die Türe nicht ständig geschlossen gehalten worden.\n\n− Bei der E.___-Bar handle es sich um einen Problembetrieb, weshalb weitere Massnahmen unumgänglich seien. Einerseits sei die angefochtene Verfügung zu ergänzen. Eine Klarstellung sei in Ziff. 3.1 Bst. e zweiter Satz\nbezüglich der vorhandenen Türen erforderlich; selbstverständlich sei nicht\nnur die Vordertüre, sondern auch die Hintertüre geschlossen zu halten. In\nZiff. 4.2 Bst. a sei zu ergänzen, dass insbesondere der Verstoss gegen die\nBetriebsvorschriften nach Ziff. 3 der Verfügung zum Patententzug führen\n\nSeite 5/19\nkönne. Nachdem der Patentinhaber bereits jetzt laufend gegen die Betriebsvorschriften verstosse, sei ihm in einer neuen Ziff. 4.3. anzudrohen,\ndass bei weiteren Verstössen das Patent entzogen werde. Die E.___-Bar\nsei von häufigen Wirtewechseln geprägt; die Wirte seien offenbar jeweils\nausgewechselt worden, bevor es zu einem Patententzug gekommen sei.\nAus Sicht der Rekurrenten seien trotzdem die Voraussetzungen von Art. 12\nBst. a GWG erfüllt. Entsprechend sei für den Fall, dass es zu einem Patententzug komme, das Patent für die E.___-Bar auf angemessene Dauer,\nmindestens ein Jahr, zu verweigern.\n\n"}