{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-11_2013-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=150&type=1563347022&cHash=23eba591a035aa25efbef18a45486f8e", "Checksum": "40104298a944a883b3512d3ac4b6d27f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:53", "Num": ["VD/G-13.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.11.2013 VD/G-13.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einer genaueren Betrachtung bedarf die Rekursberechtigung der Rekurrenten. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt voraus, dass die Rekurrenten mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen sind. Das schutzwürdige Interesse setzt mithin einen praktischen Nutzen voraus, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel den Rekurrenten in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation einträgt. \r\n\r\nDie Rekurrenten wohnen an der G.strasse und damit in unmittelbarer Nähe der E.-Bar. Die Rekurrenten sind daher als direkte Nachbarn durch die Verfügung vom 26. März 2013 unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen aktuell betroffen. Im Baubewilligungsverfahren für die E.-Bar wurden sie deshalb als Anstösser direkt per Bauanzeige über das geplante Vorhaben informiert. Sie sind daher auch im vorliegenden Verfahren (betreffend Gastwirtschaftspatent) zum Rekurs berechtigt.\r\n[...]\r\nWeiter verlangen die Rekurrenten mit dem Antrag 1c, es sei dem Patentinhaber unter einer neuen Ziffer 4.3 der Verfügung anzudrohen, dass bei weiteren Verstössen das Patent entzogen werde.\r\n\r\nEine nicht weiter konkretisierte Androhung, bei weiteren Verstössen das Patent zu entziehen, hat keinen eigentlichen Verfügungscharakter. Eine solche Androhung ist weder Voraussetzung für den Patententzug noch hat sie nach aussen gerichtete direkte Rechtswirkungen. Als blosse Absichtserklärung oder Warnung, dem Rekursgegner \"bei weiteren Verstössen\" irgendwann das Patent zu entziehen, würde die beantragte Ziffer 4.3 der Patentverfügung den Rekurrenten keinen Nutzen bringen, weshalb es bezüglich Antrag 1c an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. \r\n\r\nEiner näheren Betrachtung bedarf sodann auch der Antrag 3 der Rekurrenten, wonach sich die Gemeinde zu regelmässigen, unangekündigten Kontrollen zu verpflichten bzw. solche anzuordnen habe. Einer solchen Anordnung fehlt es an dem für eine Verfügung typischen Subordinationsverhältnis zwischen verfügender Behörde und Verfügungsadressat, müsste die Gemeinde diese Anordnung doch sich selber oder allenfalls der Polizei erteilen. Eine solche Selbstverpflichtung der Gemeinde stellt daher keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb die Gemeinde im Rahmen eines Rekursverfahrens auch nicht zur Aufnahme einer entsprechenden Anordnung in die Patentverfügung verpflichtet werden kann. Auf den Antrag 3 der Rekurrenten ist daher nicht einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:53", "Checksum": "2614bd06b2d031207cf4d2c24626304f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.11.2013 VD/G-13.11\nRegeste:\nEiner genaueren Betrachtung bedarf die Rekursberechtigung der Rekurrenten. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt voraus, dass die Rekurrenten mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen sind. Das schutzwürdige Interesse setzt mithin einen praktischen Nutzen voraus, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel den Rekurrenten in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation einträgt. \r\n\r\nDie Rekurrenten wohnen an der G.strasse und damit in unmittelbarer Nähe der E.-Bar. Die Rekurrenten sind daher als direkte Nachbarn durch die Verfügung vom 26. März 2013 unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen aktuell betroffen. Im Baubewilligungsverfahren für die E.-Bar wurden sie deshalb als Anstösser direkt per Bauanzeige über das geplante Vorhaben informiert. Sie sind daher auch im vorliegenden Verfahren (betreffend Gastwirtschaftspatent) zum Rekurs berechtigt.\r\n[...]\r\nWeiter verlangen die Rekurrenten mit dem Antrag 1c, es sei dem Patentinhaber unter einer neuen Ziffer 4.3 der Verfügung anzudrohen, dass bei weiteren Verstössen das Patent entzogen werde.\r\n\r\nEine nicht weiter konkretisierte Androhung, bei weiteren Verstössen das Patent zu entziehen, hat keinen eigentlichen Verfügungscharakter. Eine solche Androhung ist weder Voraussetzung für den Patententzug noch hat sie nach aussen gerichtete direkte Rechtswirkungen. Als blosse Absichtserklärung oder Warnung, dem Rekursgegner \"bei weiteren Verstössen\" irgendwann das Patent zu entziehen, würde die beantragte Ziffer 4.3 der Patentverfügung den Rekurrenten keinen Nutzen bringen, weshalb es bezüglich Antrag 1c an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. \r\n\r\nEiner näheren Betrachtung bedarf sodann auch der Antrag 3 der Rekurrenten, wonach sich die Gemeinde zu regelmässigen, unangekündigten Kontrollen zu verpflichten bzw. solche anzuordnen habe. Einer solchen Anordnung fehlt es an dem für eine Verfügung typischen Subordinationsverhältnis zwischen verfügender Behörde und Verfügungsadressat, müsste die Gemeinde diese Anordnung doch sich selber oder allenfalls der Polizei erteilen. Eine solche Selbstverpflichtung der Gemeinde stellt daher keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb die Gemeinde im Rahmen eines Rekursverfahrens auch nicht zur Aufnahme einer entsprechenden Anordnung in die Patentverfügung verpflichtet werden kann. Auf den Antrag 3 der Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.\n\nb. In seiner Rekursbegründung vom 15. Mai 2013 – die Frist wurde\nzweimal erstreckt – beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrenten was folgt:\n1. Die Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 26. März 2013 sei folgendermassen zu ergänzen:\na. Ziff. 3.1 Bst. e) 2. Satz sei wie folgt zu formulieren: \"Weiter müssen die Fenster\nab 21.00 Uhr geschlossen bleiben und die Türen (Vorder- und Hintertür) dürfen nicht zu Lüftungszwecken geöffnet werden.\"\nb. Ziff. 4.2 Bst. a) sei wie folgt zu formulieren: \"a) die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften\nnach Ziff. 3 dieser Verfügung verstossen wird.\"\nc. Dem Patentinhaber sei unter Ziff. 4.3 (neu) anzudrohen, dass bei weiteren\nVerstössen das Patent entzogen wird.\n\n2. Bei Entzug des Patentes gegenüber dem Patentinhaber sei gleichzeitig das\nPatent für den Betrieb auf angemessene Dauer zu verweigern.\n\n3. Die Gemeinde habe sich zu regelmässigen, unangemeldeten Kontrollen zu\nverpflichten bzw. solche anzuordnen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n\nSeite 3/19\n− Die Rekurrenten hätten sich schon am Baubewilligungsverfahren für die\nE.___-Bar beteiligt. Die Vorinstanz habe in der Baubewilligung vom\n30. Oktober 2012 die Betriebsvorschriften verschärft und nunmehr in das\nPatent übernommen. Diese Betriebsvorschriften bzw. Auflagen seien offensichtlich zum Schutz der Nachbarschaft erlassen worden. Die Rekurrenten\nseien als unmittelbare Nachbarn stärker als irgendwelche Drittpersonen\nvom Betrieb der E.___-Bar betroffen und deshalb zum Rekurs legitimiert.\n\n"}