5.2.1. Da die Rekurrenten vollumfänglich obsiegen, ist ihnen eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Weil der Rechtsvertreter der Rekurrenten keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst.