4.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die drei Vorfälle aus dem Jahr 2012 für sich allein keinen Widerruf der verkürzten Schliessungszeiten rechtfertigen, da sich lediglich der Vorfall vom 11. November 2012 klar innerhalb der verkürzten Schliessungszeiten ereignete. Daran ändern die Vorfälle aus dem Jahr 2011 nichts, weil die Vorinstanz dem Rekurrenten in Kenntnis dieser Vorfälle am 7. Dezember 2011 anstandslos das Patent für die D.___- Bar für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 erneuerte und