Bei den übrigen Lärmbelästigungen während der verkürzten Schliessungszeiten ist der Grund für die übermässigen Lärmemissionen unklar. Demzufolge ist aus den Akten nicht erkennbar, ob Massnahmen gestützt auf das GWG angeordnet werden können oder ob es sich um ein baurechtliches Problem handelt. Der Rechtsstreit lässt sich daher materiell gar nicht schlüssig beurteilen, weshalb eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Vorneherein nicht in Frage kommt.