4.3. Aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten und Rechtsschriften ist nicht erkennbar, ob die behaupteten Lärmemissionen schwergewichtig auf ein Fehlverhalten des Patentinhabers zurückzuführen sind, oder ob sie auch bei einer ordnungsgemässen Betriebsführung entstehen würden, weil die Baute nicht für den Betrieb einer Bar mit lauter Musik geeignet ist. Ein Fehlverhalten des Patentinhabers wird lediglich für den Vorfall vom 4. September 2011 implizit geltend gemacht. Bei den übrigen Lärmbelästigungen während der verkürzten Schliessungszeiten ist der Grund für die übermässigen Lärmemissionen unklar.