Dabei hat er nach Art. 21 Abs. 2 GWG vorab dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird (Bst. a) sowie Gäste, die der Aufforderung zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten, wegzuweisen (Bst. e). Als Beispiel ist etwa eine übermässige Belästigung der Nachbarschaft durch Musik zu nennen, die aus lärmrechtlicher Sicht nicht relevant wäre, wenn der Patentinhaber pflichtgemäss die Türen und/oder Fenster geschlossen hätte. Solche Lärmemissionen beurteilen sich weiterhin nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Art. 21 Abs. 2 Bst. a GWG. Eigenständige Bedeutung haben diese Bestimmungen zudem in Bezug auf die Belästigung der Nachbarschaft durch sonst-