Die in einer rechtskräftigen Baubewilligung festgelegte, bau- bzw. umweltschutzrechtlich zulässige generelle Verkürzung der Schliessungszeiten kann nach Art. 18 Abs. 1 GWG aus gastwirtschaftsrechtlicher Sicht eingeschränkt werden, wenn Lärmemissionen unmittelbar aus einem Fehlverhalten des Patentinhabers resultieren, obwohl die Anlage als Solche aus lärmrechtlicher Sicht unproblematisch ist. So obliegen dem Patentinhaber in Bezug auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a GWG bestimmte Pflichten. Nach Art. 21 Abs. 1 GWG hat er für Ordnung zu sorgen. Dabei hat er nach Art.