Seite 10/13 4.2. Damit die Rekurrenten von den bau- und umweltschutzrechtlich generell verkürzten Schliessungszeiten Gebrauch machen können, benötigen sie zusätzlich eine gastwirtschaftsrechtliche Bewilligung für generell verkürzte Schliessungszeiten nach Art. 18 Abs. 1 GWG. Die in einer rechtskräftigen Baubewilligung festgelegte, bau- bzw. umweltschutzrechtlich zulässige generelle Verkürzung der Schliessungszeiten kann nach Art.