Die primären und sekundären Lärmemissionen - die im Lokal erzeugten Geräusche sowie die Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen - sind vielmehr abschliessend nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu beurteilen. Entsprechend ist über eine generelle Verkürzung oder Aufhebung der Schliessungszeiten nach Art. 18 Abs. 1 GWG im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden (vgl. vom Bau- und Volkswirtschaftsdepartement gemeinsam eingeleitete Praxisänderung in: JuMi 1998/I/3).